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Unsere kostenlose Rechtsberatung findet in unserem Vereinslokal „Zum Lindenhof“ , Kemnader Str. 76, in 44797 Bochum, in den geraden Wochen Donnerstags von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr statt. In den Schulferien findet keine Beratung statt.

Neue Trinkwasserverordnung seit heute in Kraft

Vermieter müssen Anlagen zur Warmwasserbereitung überprüfen lassen

Berlin, 1. November 2011.

Seit heute sind Vermieter von Mehrfamilienhäusern zu jährlichen

Legionellentests verpflichtet, wenn in ihren Häusern Trinkwasser zentral erwärmt wird. Derartige

Anlagen müssen umgehend den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet werden. Darauf weist die

Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. Die Untersuchung koste bei einem Haus mit acht

Wohnungen voraussichtlich etwa 200 Euro pro Jahr. Als Teil der Betriebskosten könnten diese

Aufwendungen grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden.

Von den jährlichen Legionellentests sind Eigentümer folgender zentraler Trinkwasseranlagen

betroffen: wenn das Speichervolumen mindestens 400 Liter betrgt oder das Rohrleitungsvolumen

zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle mindestens 3 Liter aufweist. Die Wasserproben

dürfen nur von zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf Legionellen untersucht werden.

Entsprechende Laborlisten stellen die Landesgesundheitsministerien bzw. –ämter bereit. Nach

Abschluss der Untersuchung müssen die Vermieter die Ergebnisse innerhalb von zwei Wochen dem

zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Die Originale der Prüfberichte muss der Eigentümer zehn

Jahre aufbewahren.

Wie Haus & Grund weiter berichtet, sind Vermieter auch verpflichtet, die Existenz vorhandener

zentraler Anlagen zur Erwärmung von Trinkwasser gegenber dem zuständigen Gesundheitsamt

anzuzeigen. Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage sollte dem Amt ebenso angezeigt werden wie

bauliche oder betriebstechnische Änderungen, Stilllegungen und Eigentümerwechsel. Zahlreiche

Gesundheitsämter bieten entsprechende Formulare im Internet an. Erfolgt die Anzeige nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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